Rechtliches
PolyCore GmbH | Urtenen-Schönbühl (BE), Schweiz | Stand: März 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der PolyCore GmbH (nachfolgend «Auftragnehmer») gegenüber ihren Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (B2B) als auch gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten (B2C) im Sinne des schweizerischen Rechts. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten einzelne Bestimmungen dieser AGB einschränken oder ausschliessen, gelten diese zwingenden Vorschriften vorrangig.
Angebote von PolyCore GmbH sind freibleibend und unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders angegeben. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um rechtswirksam zu sein.
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus der jeweiligen schriftlichen Offerte. Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Offerte enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden separat verrechnet. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung des Preises und des Ausführungszeitplans führen.
PolyCore GmbH erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Schweizer Normen (SIA, SN EN), die zum Zeitpunkt der Ausführung gültig sind.
PolyCore GmbH verwendet ausschliesslich Materialien und Produkte anerkannter Hersteller, die den einschlägigen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen. Sofern ein spezifisches Produkt nicht verfügbar ist, behält sich PolyCore GmbH das Recht vor, ein gleichwertiges Produkt gleicher oder höherer Qualität ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einzusetzen. Der Auftraggeber wird über eine solche Substitution informiert.
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise in Schweizer Franken (CHF), netto, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST). PolyCore GmbH behält sich vor, Preise bei einer Preissteigerung von mehr als 10% bei Materialien oder Lieferanten anzupassen, sofern zwischen Offerte und Ausführungsbeginn mehr als 3 Monate liegen. Eine solche Anpassung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt; dieser hat das Recht, innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zurückzutreten, ohne dass Stornokosten anfallen.
Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungskonditionen:
Bei grösseren Projekten behält sich PolyCore GmbH vor, Teilrechnungen nach abgeschlossenen Projektphasen auszustellen. Die Fälligkeit jeder Teilrechnung beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Verzug automatisch und ohne Mahnung ein. Es wird ein Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 25.– pro Mahnstufe erhoben. PolyCore GmbH behält sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung die Arbeiten zu unterbrechen oder den Vertrag zu kündigen.
Ausführungstermine werden nach bestem Wissen angegeben und sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Richtwerte. Verschiebungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässe, Witterungsverhältnisse, Krankheit von Mitarbeitenden oder Verzögerungen seitens des Auftraggebers berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz oder Konventionalstrafe.
Terminverschiebungen von bis zu 10 Arbeitstagen gelten generell als nicht schadenersatzpflichtig. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Streik, schwerwiegende Lieferengpässe sowie andere unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von PolyCore GmbH. Dauert das Hindernis länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen. Bereits erbrachte Leistungen und Materialkosten sind in diesem Fall zu vergüten.
PolyCore GmbH ist berechtigt, für die Ausführung von Teilleistungen geeignete Subunternehmer beizuziehen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt vollumfänglich bei PolyCore GmbH. Der Einsatz von Subunternehmern hat keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise oder Gewährleistungsansprüche.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig die erforderlichen Voraussetzungen für eine einwandfreie Ausführung zu schaffen. Dazu gehören insbesondere:
Mehrkosten durch unzureichende Mitwirkung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
PolyCore GmbH führt vor Ausführungsbeginn eine Untergrundanalyse durch. Diese Analyse basiert auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung sichtbaren und zugänglichen Gegebenheiten. Verdeckte Mängel, die erst nach Beginn der Arbeiten sichtbar werden (z. B. tiefer liegende Feuchtigkeit, versteckte Risse, unbekannte Altbeschichtungen, Schadstoffe wie Asbest oder Teer), können nicht im Voraus erkannt werden.
Werden solche Mängel während der Ausführung festgestellt, werden die Arbeiten umgehend unterbrochen und der Auftraggeber schriftlich informiert. Die Beseitigung solcher Mängel ist nicht im ursprünglichen Angebot enthalten und wird separat in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, PolyCore GmbH vor Ausführungsbeginn vollständig und wahrheitsgemäss über alle bekannten Eigenschaften des Untergrunds zu informieren, insbesondere über:
Werden solche Informationen nicht oder unvollständig mitgeteilt und entstehen dadurch Mehrkosten oder Schäden, gehen diese vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
Nach Abschluss der Arbeiten lädt PolyCore GmbH den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen innert 10 Arbeitstagen ab Einladung zu prüfen und schriftlich abzunehmen oder schriftlich und begründet abzulehnen. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten (B2C) beträgt diese Frist 14 Arbeitstage.
Erscheint der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abnahmetermin oder reagiert er nicht innert der oben genannten Frist, gilt die Leistung automatisch als vollständig und mängelfrei abgenommen. Die vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung gilt in jedem Fall als Anerkennung der Leistung und als konkludente Abnahme ohne Mängel.
PolyCore GmbH gewährt für ihre Arbeiten eine Gewährleistung von 2 Jahren ab Abnahme, sofern nicht anders vereinbart. Sofern die ausgeführten Arbeiten als Bestandteil eines Bauwerks zu qualifizieren sind (z. B. dauerhaft eingebrachte Beschichtungen), beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Abnahme gemäss OR Art. 371 Abs. 2. PolyCore GmbH hat das Recht zur Nachbesserung vor jeder anderen Rechtsfolge.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch:
Die Haftung von PolyCore GmbH beschränkt sich auf den Netto-Auftragswert (exklusive MWST) des jeweiligen Auftrags. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Personenschäden jeglicher Art. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten (B2C) gelten die zwingenden Haftungsbestimmungen des schweizerischen Rechts vorrangig.
PolyCore GmbH ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen der ausgeführten Arbeiten für eigene Marketingzwecke zu verwenden, insbesondere für die Unternehmenswebsite, Social-Media-Kanäle und Druckmaterialien. Erkennbare Personen werden nicht ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung abgebildet. Wünscht der Auftraggeber eine vollständige Nichtveröffentlichung, ist dies vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages Eigentum von PolyCore GmbH. PolyCore GmbH ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im kantonalen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen; die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Bereits verbautes Material, das nicht mehr entfernt werden kann, ist von diesem Eigentumsvorbehalt ausgenommen; in diesem Fall entsteht ein sofort fälliger Zahlungsanspruch.
Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall sind folgende Beträge geschuldet:
Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ausgefallen ist.
PolyCore GmbH ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Bei Zahlungsverzug setzt PolyCore GmbH dem Auftraggeber zunächst eine schriftliche Nachfrist von 5 Arbeitstagen. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung sind insbesondere:
Bei einem Rücktritt aus wichtigem Grund durch PolyCore GmbH – insbesondere wenn sich nach Ausführungsbeginn herausstellt, dass eine ordnungsgemässe Leistungserbringung nicht möglich ist – bleibt das Recht auf vollständigen Schadenersatz vorbehalten.
PolyCore GmbH verarbeitet personenbezogene Daten gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG nF, in Kraft seit 01.09.2023). Personendaten werden ausschliesslich für die Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung und Kundenkommunikation verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an Dritte weitergegeben. Personendaten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren aufbewahrt. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung auf www.polycore.ch zu entnehmen.
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Bern. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
PolyCore GmbH verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die im Rahmen der Ausführung von Arbeiten an Personen oder Sachen des Auftraggebers verursacht werden. Schäden sind unverzüglich und schriftlich zu melden. Nicht gedeckt sind Schäden, die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Alle von PolyCore GmbH erstellten Offerten, Pläne, Berechnungen, Konzepte und technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von PolyCore GmbH und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Auftrag nicht erteilt. Eine zweckfremde Verwendung berechtigt PolyCore GmbH zur Geltendmachung von Schadenersatz.
Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieses Vertrages sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn die Vereinbarung per E-Mail erfolgt und von beiden Parteien bestätigt wird. Mündliche Abreden entfalten keine rechtliche Wirkung, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Bei der Abnahme oder spätestens vor Inbetriebnahme der fertiggestellten Fläche bestätigt der Auftraggeber schriftlich die vereinbarte Nutzungsart und Belastungsklasse (z. B. Fussgängerverkehr, leichter Fahrzeugverkehr, Schwerlast, chemische Beanspruchung). Diese Bestätigung gilt als integrierender Bestandteil des Vertrages.
Schäden, die durch eine Nutzung entstehen, die über die schriftlich bestätigte Belastungsklasse hinausgeht, fallen nicht unter die Gewährleistung von PolyCore GmbH und begründen keinen Schadenersatzanspruch.
PolyCore GmbH – Urtenen-Schönbühl (BE), Schweiz – www.polycore.ch